Selbst wenn die vorgeworfenen Taten begangen worden wären, was bestritten werde, lägen Bagatelldelikte vor, welche die Anordnung von Untersuchungshaft nicht rechtfertigen würden. Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer Vater zweier Kinder im jungen Alter sei und offenbar auch seine Lebenspartnerin und Mutter der Kinder in Untersuchungshaft versetzt worden sei. Für die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe sei die Untersuchungshaft daher in jedem Fall unverhältnismässig.