5. Verhältnismässigkeit 5.1 Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit beanstandet der Beschwerdeführer, es seien nur gerade drei Aufbrüche von Automaten Verfahrensgegenstand. Sowohl die Deliktssummen als auch der Sachschaden seien dabei gering. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien sei – wenn überhaupt – nur eine sehr geringe Strafe zu erwarten. Selbst wenn die vorgeworfenen Taten begangen worden wären, was bestritten werde, lägen Bagatelldelikte vor, welche die Anordnung von Untersuchungshaft nicht rechtfertigen würden.