Offen kann auch bleiben, ob die Aufzeichnungen der Verkehrsüberwachungssysteme verwertbar sind und inwieweit der Beschwerdeführer mit den Diebstählen im Kanton Waadt in Verbindung gebracht werden kann. Der dringende Tatverdacht auf Begehung oder Beteiligung an verschiedenen Diebstählen von Geld aus Automaten ist unabhängig davon zu bejahen.