Die Tatsache, dass es sich dabei um Schlüssel zum Öffnen von öffentlich zugänglichen Snack- und Kaffeeautomaten handelt, stellt ein den Beschwerdeführer stark belastendes Indiz dar. Hinzu kommen die erwähnten DNA-Hits, die den Beschwerdeführer ebenfalls stark belasten. Hierbei ist anzumerken, dass bezüglich des Diebstahls im Kantonsspital Uri, soweit im Haftprüfungsverfahren beurteilbar, alles andere als klar ist, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers sich einzig auf ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bezog.