Ergänzend dazu hat die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren verschiedene zusätzliche Unterlagen eingereicht. Solche erstmals geltend gemachten, haftrelevanten Noven können im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz hat die Haftgründe aufgrund der aktuell relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2).