Ob der Tatverdacht diesbezüglich als dringend eingestuft werden kann, kann aufgrund der anderen im Raum stehenden Tatvorwürfe offen gelassen werden. Alles in allem bestanden im Zeitpunkt der Haftanordnung, in dem im Übrigen weniger strenge Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen sind als im weiteren Verlauf des Verfahrens, genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an verschiedenen Diebstählen von Automatengeld beteiligt haben könnte. 4.7 Ergänzend dazu hat die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren verschiedene zusätzliche Unterlagen eingereicht.