Die Tatsache, dass aus dem Automaten im Personalrestaurant des Spitals Thun nur Notengeld entwendet worden war, spricht also nicht gegen eine Beteiligung des Beschwerdeführers. Ob der Tatverdacht diesbezüglich als dringend eingestuft werden kann, kann aufgrund der anderen im Raum stehenden Tatvorwürfe offen gelassen werden.