6 andere Mann in der Gruppe, wollte von diesem Geld jedoch nichts wissen resp. sich nicht dazu äussern (Einvernahme vom 12. Februar 2020 Z. 255). Nicht einzusehen ist, weshalb die Mitbeschuldigten den Blumenverkauf nicht erwähnen sollten, wenn es der Gruppe tatsächlich um das Verkaufen von Blumen gegangen wäre. Zudem dürfte man zumindest annehmen, dass der Beschwerdeführer diesfalls Blumen mit sich geführt hätte, was aber nicht der Fall war.