So zeigt der Rapport, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht auf reine Mutmassungen, sondern auf Fakten stützte. Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass der besagte Polizeibericht erst am 21. Februar 2020 vorlag. Wie dem Rapport entnommen werden kann, waren die Behörden bis dahin alles andere als untätig, sondern haben diverse in verschiedene Richtungen führende Abklärungen vorgenommen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt hier nicht vor.