Es kann aber nicht sein, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungsergebnisse, von denen sie sichere Kenntnis hat, die jedoch aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit noch nicht in der Form eines Polizeirapports vorliegen, im Haftverfahren nicht verwenden darf. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier, wo die entsprechenden Erkenntnisse in einem nachgereichten Polizeirapport (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. Februar 2020; unten E. 4.7 f.) festgehalten und bestätigt werden. So zeigt der Rapport, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht auf reine Mutmassungen, sondern auf Fakten stützte.