Dieses Wissen liess sie in den Haftantrag einfliessen und dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Der entsprechende Rapport lag in diesem Zeitpunkt in schriftlicher Form noch nicht vor, was angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse (die anonyme Meldung ging am 10. Februar 2020 bei der Polizei ein, am nächsten Tag wurde der Beschwerdeführer angehalten und am 12. Februar 2020 wurde der Haftantrag gestellt) nicht unverständlich oder beanstandungsbedürftig ist.