2016. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass sich mehrere der ihn belastenden Umstände anhand dieser Akten nicht objektiv überprüfen lassen, so etwa der anonyme Anruf, der zu seiner Verhaftung geführt hat, die Registrierung beim Grenzübertritt in die Schweiz sowie die Tatsache, dass er im M.________ Guest House residiert haben soll. Viele dieser Umstände finden sich nur in der Form von Vorhalten in den Einvernahmen mit den Beschuldigten wieder. Zudem liegt nur zu einem der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstähle ein Polizeirapport in den Akten;