Auch die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren wird einzig verlangt, dass die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.4 Dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Es müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen.