Das Auffinden von Hartgeld spreche also gerade nicht für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Aufbruch des Automaten in Thun. Auch das im Anzeigerapport festgehaltene Signalement entspreche nicht dem Profil des Beschuldigten. Alles in allem würde es an konkreten Anhaltspunkten, wonach der Beschwerdeführer in eines der drei Delikte hätte verwickelt sein können, fehlen.