Indem das Zwangsmassnahmengericht bei der Begründung des angeblichen Tatverdachts auf diese unbelegten Behauptungen abgestellt habe, habe es den Sachverhalt unrichtig festgestellt und rechtswidrig gehandelt. Bezüglich des Vorwurfs vom 9. Februar 2020 im Spital Thun würden keine Videoaufnahmen und keine auswertbaren Spuren existieren, weshalb sich kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer herstellen lasse. Bei diesem Tatvorwurf seien zudem nur Noten entwendet worden. Das Auffinden von Hartgeld spreche also gerade nicht für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Aufbruch des Automaten in Thun.