Nicht nachgewiesen worden sei sodann, dass das Fahrzeug bereits am 6. Februar 2020 beim Grenzübertritt registriert worden sein soll und der Beschwerdeführer bereits damals in die Schweiz eingereist sei. Schliesslich bleibe die Staatsanwaltschaft auch für die Behauptung, wonach der Beschuldigte das Zimmer im M.________ Guest House gemietet haben soll, jeglichen Nachweis schuldig. Indem das Zwangsmassnahmengericht bei der Begründung des angeblichen Tatverdachts auf diese unbelegten Behauptungen abgestellt habe, habe es den Sachverhalt unrichtig festgestellt und rechtswidrig gehandelt.