So sei der anonyme Anruf, der eingangs erwähnt werde und nach dem der Beschuldigte und seine Begleiter «für viele Diebstähle» verantwortlich sein sollen, nicht aktenkundig und stelle somit kein verwertbares Beweismittel dar. Bezüglich den Vorwürfen vom 6. und 7. Februar 2020 in Bern und Villeret würde dem Haftantrag nicht einmal ein rudimentärer Anzeige- bzw. Polizeirapport beiliegen und es würden jegliche genaueren Angaben fehlen. Dass in einer Haftsache nach einer Woche noch kein Polizeirapport vorliege, verletze das Beschleunigungsgebot.