Im Haftantrag fehle es aber selbst bezüglich der drei erwähnten Vorfälle an genügend konkreten Anhaltspunkten für eine Tatbegehung durch den Beschwerdeführer. Der Antrag bestehe zum grossen Teil nur aus blossen Behauptungen der Staatsanwaltschaft, die nicht mit Akten belegt seien. So sei der anonyme Anruf, der eingangs erwähnt werde und nach dem der Beschuldigte und seine Begleiter «für viele Diebstähle» verantwortlich sein sollen, nicht aktenkundig und stelle somit kein verwertbares Beweismittel dar.