3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). Besondere Haftgründe sind Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 2 StPO). Zudem hat die Haftanordnung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO).