Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Darauf ist, soweit die Hauptanträge betreffend, einzutreten. 2.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dazu gehört auch, sich mit den Beschwerdevoraussetzungen, wie etwa der Legitimation, auseinanderzusetzen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,