Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. Februar 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte mit Replik vom 27. Februar 2020 zusätzlich zu seinen bisherigen Rechtsbegehren das Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass die Anordnung der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Februar 2020 unrechtmässig erfolgt sei.