Am 18. Februar 2020 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch im Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht erklärte mit Eingabe vom 20. Februar 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. Februar 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.