1. A.________ wurde am 11. Februar 2020 verhaftet. Die Verhaftung gründete auf dem Verdacht, er sei seit dem 5. Februar 2020 zusammen mit drei weiteren Personen (D.________, seiner Lebenspartnerin E.________ sowie seiner Schwester F.________) an drei Einbrüchen in Automaten beteiligt gewesen. Noch am gleichen Tag wurde eine Untersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und evtl. Hausfriedensbruchs eröffnet. Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) vom 14. Februar 2020 wurde A.________ bis am 10. März 2020 in Untersuchungshaft versetzt.