Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 65 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und evtl. Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. Februar 2020 (KZM 20 183) Erwägungen: 1. A.________ wurde am 11. Februar 2020 verhaftet. Die Verhaftung gründete auf dem Verdacht, er sei seit dem 5. Februar 2020 zusammen mit drei weiteren Perso- nen (D.________, seiner Lebenspartnerin E.________ sowie seiner Schwester F.________) an drei Einbrüchen in Automaten beteiligt gewesen. Noch am glei- chen Tag wurde eine Untersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und evtl. Hausfriedensbruchs eröffnet. Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) vom 14. Februar 2020 wurde A.________ bis am 10. März 2020 in Untersuchungshaft versetzt. Gegen die Haftanordnung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 17. Februar 2020 Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellte: 1. Ziff. 1 - 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Februar 2020 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft (KZM 20 183) seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (KZM 20 183) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 18. Februar 2020 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch im Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht erklärte mit Eingabe vom 20. Februar 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten und verwies stattdessen auf den angefochtenen Ent- scheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. Februar 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte mit Replik vom 27. Februar 2020 zusätzlich zu seinen bisherigen Rechtsbegehren das Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass die Anordnung der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Februar 2020 unrechtmässig erfolgt sei. 2. 2.1 Gestützt auf Art. 222 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft durch die verhaftete Person innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person zur Beschwer- deführung gegen die Haftanordnung legitimiert. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Darauf ist, soweit die Hauptanträge betreffend, einzutreten. 2.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dazu gehört auch, sich mit den Beschwerdevoraussetzungen, wie etwa der Legitimation, auseinanderzu- setzen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art. 396 StPO). Von fachkundigen Personen wie Rechtsan- wälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend muss in solchen Fällen in der Regel, wenn nicht ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis infrage kommen, keine Nachfrist zur Verbesserung (Art. 385 Abs. 2 StPO) angesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsschutzinteresse am eventualiter gestellten Antrag auf Fest- stellung der Unrechtmässigkeit der Haft im Zeitpunkt der Haftanordnung nicht wei- ter. Da er anwaltlich vertreten ist, durfte diesbezüglich auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden. Auf das eventualiter gestellte Fest- stellungsbegehren wird nicht eingetreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). Besondere Haftgründe sind Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wie- derholungsgefahr und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 2 StPO). Zudem hat die Haftanordnung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO). Das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hingegen rügt er das Fehlen eines dringenden Tatverdachts sowie die fehlende Verhältnismässigkeit der Haftanordnung. 4. Dringender Tatverdacht 4.1 Den Ausführungen im Haftantrag folgend, stützte das Zwangsmassnahmengericht die Begründung des dringenden Tatverdachts auf mehrfach begangenen Diebstahl auf folgende Indizien: - Zeitliches Zusammentreffen der Einreise des Beschwerdeführers am 5. Fe- bruar 2020 in die Schweiz mit dem Beginn einer dreiteiligen Serie von Ein- brüchen; - Auffinden von Hartgeld in der Höhe von CHF 6‘271.30 und EURO 145.90 bei der Hausdurchsuchung im vom Beschwerdeführer und den Mitbeschul- digten bewohnten Hotelzimmer; - Auffinden von Bargeld in der Höhe von CHF 2‘262.00 und EURO 20.00 in den Effekten des Beschwerdeführers sowie weiterem Bargeld in den Effek- ten der Mitbeschuldigten; - Teils in sich und untereinander widersprüchliche Angaben der vier Beschul- digten zum Datum ihrer Einreise, dem Zweck ihres Aufenthalts in der Schweiz, ihren Übernachtungsorten und zur Herkunft des aufgefundenen Bargeldes; - Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Verdachts, in frei zugänglichen Lie- genschaften Automaten aufgebrochen zu haben, von der Staatsanwalt- 3 schaft Winterthur Unterland seit 17. Oktober 2016 zur Verhaftung ausge- schrieben. 4.2 Gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts setzt sich der Beschwerdefüh- rer mit folgender Argumentation zur Wehr: Zunächst würden nur drei konkrete Tat- vorwürfe Gegenstand des Verfahrens bilden, nämlich ein angeblicher Einbruch am 6. Februar 2020 an der Weltpoststrasse in Bern, einer am 7. Februar 2020 an der Rue Principale in Villeret und einer am 9. Februar 2020 an der Krankenhausstrasse in Thun. Die Staatsanwaltschaft behaupte nicht, dass noch weitere und bisher nicht aufgeklärte Aufbrüche oder sonstige Vermögensdelikte in der fraglichen Zeit akten- kundig seien. Im Haftantrag fehle es aber selbst bezüglich der drei erwähnten Vor- fälle an genügend konkreten Anhaltspunkten für eine Tatbegehung durch den Be- schwerdeführer. Der Antrag bestehe zum grossen Teil nur aus blossen Behaup- tungen der Staatsanwaltschaft, die nicht mit Akten belegt seien. So sei der anony- me Anruf, der eingangs erwähnt werde und nach dem der Beschuldigte und seine Begleiter «für viele Diebstähle» verantwortlich sein sollen, nicht aktenkundig und stelle somit kein verwertbares Beweismittel dar. Bezüglich den Vorwürfen vom 6. und 7. Februar 2020 in Bern und Villeret würde dem Haftantrag nicht einmal ein rudimentärer Anzeige- bzw. Polizeirapport beiliegen und es würden jegliche ge- naueren Angaben fehlen. Dass in einer Haftsache nach einer Woche noch kein Po- lizeirapport vorliege, verletze das Beschleunigungsgebot. Schliesslich stelle die blosse Ausschreibung zur Verhaftung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur Un- terland kein genügendes Indiz für eine Tatbegehung dar. Auch hier habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, genauere Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Nicht nachgewiesen worden sei sodann, dass das Fahrzeug bereits am 6. Februar 2020 beim Grenzübertritt registriert worden sein soll und der Beschwerdeführer be- reits damals in die Schweiz eingereist sei. Schliesslich bleibe die Staatsanwalt- schaft auch für die Behauptung, wonach der Beschuldigte das Zimmer im M.________ Guest House gemietet haben soll, jeglichen Nachweis schuldig. In- dem das Zwangsmassnahmengericht bei der Begründung des angeblichen Tatver- dachts auf diese unbelegten Behauptungen abgestellt habe, habe es den Sachver- halt unrichtig festgestellt und rechtswidrig gehandelt. Bezüglich des Vorwurfs vom 9. Februar 2020 im Spital Thun würden keine Vi- deoaufnahmen und keine auswertbaren Spuren existieren, weshalb sich kein Zu- sammenhang zum Beschwerdeführer herstellen lasse. Bei diesem Tatvorwurf sei- en zudem nur Noten entwendet worden. Das Auffinden von Hartgeld spreche also gerade nicht für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Aufbruch des Auto- maten in Thun. Auch das im Anzeigerapport festgehaltene Signalement entspreche nicht dem Profil des Beschuldigten. Alles in allem würde es an konkreten Anhalts- punkten, wonach der Beschwerdeführer in eines der drei Delikte hätte verwickelt sein können, fehlen. 4.3 Unter dem Titel des dringenden Tatverdachts hat das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 221 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haft- 4 prüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 137 IV 122, E. 3.2 mit Hinweisen). Auch die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfah- ren wird einzig verlangt, dass die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tat- verdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.4 Dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Es müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Un- tersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmass- nahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldig- te Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 224 StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 224 StPO). Dabei reicht der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche dem Beschuldigten zwar vorgehalten wurden, sich aber nicht bei den Akten befinden, zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus, selbst wenn ausgeschlossen werden kann, dass es sich lediglich um Be- hauptungen der Staatsanwaltschaft handelt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 150 vom 9. Mai 2018 E. 4.2; BK 11 59 vom 22. März 2011 E. 4). 4.5 Dem Zwangsmassnahmengericht lagen für seinen Entscheid folgende Aktenstücke vor: Die Eröffnungsverfügung, die Formulare zur vorläufigen Festnahme, die poli- zeilichen Einvernahmen sowie die Protokolle der Hafteröffnungen der vier Beschul- digten, der Anzeigerapport vom 11. Februar 2020, ein Hausdurchsuchungsbefehl inkl. Durchsuchungsprotokoll, die Strafregisterauszüge der vier Beschuldigten und die Ausschreibung zur Verhaftung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwalt- schaft Winterthur Unterland vom 17. Oktober 2016. Dem Beschwerdeführer ist da- hingehend zuzustimmen, dass sich mehrere der ihn belastenden Umstände an- hand dieser Akten nicht objektiv überprüfen lassen, so etwa der anonyme Anruf, der zu seiner Verhaftung geführt hat, die Registrierung beim Grenzübertritt in die Schweiz sowie die Tatsache, dass er im M.________ Guest House residiert haben soll. Viele dieser Umstände finden sich nur in der Form von Vorhalten in den Ein- vernahmen mit den Beschuldigten wieder. Zudem liegt nur zu einem der dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Diebstähle ein Polizeirapport in den Akten; zu den Vorfällen in Bern und Villeret fehlt ein entsprechender Rapport. Wie sich dem Haftantrag entnehmen lässt, muss die Staatsanwaltschaft aber dennoch in irgend- 5 einer Form, vermutlich mündlich, von der Polizei über die Geschehnisse informiert worden sein. Dieses Wissen liess sie in den Haftantrag einfliessen und dem Be- schwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Der entsprechende Rapport lag in diesem Zeitpunkt in schriftlicher Form noch nicht vor, was ange- sichts der knappen zeitlichen Verhältnisse (die anonyme Meldung ging am 10. Fe- bruar 2020 bei der Polizei ein, am nächsten Tag wurde der Beschwerdeführer an- gehalten und am 12. Februar 2020 wurde der Haftantrag gestellt) nicht unverständ- lich oder beanstandungsbedürftig ist. Zwar wäre wünschenswert gewesen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Erkenntnisse in einer Aktennotiz festgehalten und so ins Haftverfahren eingebracht hätte. Es kann aber nicht sein, dass die Staatsan- waltschaft Ermittlungsergebnisse, von denen sie sichere Kenntnis hat, die jedoch aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit noch nicht in der Form eines Polizeirapports vorliegen, im Haftverfahren nicht verwenden darf. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier, wo die entsprechenden Erkenntnisse in einem nachgereichten Polizeirap- port (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. Februar 2020; unten E. 4.7 f.) festgehalten und bestätigt werden. So zeigt der Rapport, dass die Staats- anwaltschaft sich nicht auf reine Mutmassungen, sondern auf Fakten stützte. Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass der besagte Polizeibericht erst am 21. Februar 2020 vorlag. Wie dem Rapport entnommen werden kann, waren die Behörden bis dahin alles andere als untätig, sondern haben diverse in verschiede- ne Richtungen führende Abklärungen vorgenommen. Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots liegt hier nicht vor. 4.6 Demnach wusste man im Zeitpunkt der Haftanordnung, dass vier rumänische Staatsangehörige am 5. Februar 2020 mit einem in Deutschland gemieteten Fahr- zeug in die Schweiz eingereist waren und seither in einem Guest House in N.________ residierten. Ausserdem war bekannt, dass es im fraglichen Zeitraum insgesamt drei Vorfälle in der Region gegeben hatte, bei denen aus Automaten Geld entwendet worden war. Bei der Hausdurchsuchung im Hotelzimmer der Be- schuldigten wurden acht Plastiksäcke mit Hartgeld (diverses Münzgeld in CHF so- wie ein Plastiksack mit EURO-Münzen) sowie ein Handtuch, in welches diverse Fünffrankenmünzen eingepackt waren, gefunden. An verschiedenen Stellen im Zimmer wurde zudem diverses loses Hartgeld gefunden (vgl. Durchsuchungsproto- koll vom 11. Februar 2020). Die aufgefunden Beträge beliefen sich auf insgesamt CHF 6‘271.30 und EURO 145.90. Der Beschwerdeführer trug zudem Bargeldbe- träge von CHF 2‘262.00 und EURO 20.00 auf sich. Die Aussagen der vier Be- schuldigten zu diesen Feststellungen sind widersprüchlich: Zwar gaben alle, mit Ausnahme von F.________, die von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, an, sie hätten hier in der Schweiz ein Auto kaufen wollen. Warum aber mietet man als Rumäne in Deutschland ein Auto, um dann in der Schweiz – in der der Preis für ein Auto notabene merklich höher sein dürfte als in Rumänien oder in Deutschland – ein Auto zu kaufen? Ausserdem ist kaum vorstellbar, dass der Kaufpreis eines Autos mit einer grösseren Menge Münzgeld bezahlt wird. Der Be- schwerdeführer war zudem der Einzige, der zu Protokoll gab, er sei, nebst dem Au- tokauf, in die Schweiz gekommen, um Blumen zu verkaufen. Das im Hotelzimmer aufgefundene Geld stamme vom Blumenverkauf und würde seinem Kollegen gehören (Einvernahme vom 12. Februar 2020 Z. 101 und 279 ff.). D.________, der 6 andere Mann in der Gruppe, wollte von diesem Geld jedoch nichts wissen resp. sich nicht dazu äussern (Einvernahme vom 12. Februar 2020 Z. 255). Nicht einzu- sehen ist, weshalb die Mitbeschuldigten den Blumenverkauf nicht erwähnen soll- ten, wenn es der Gruppe tatsächlich um das Verkaufen von Blumen gegangen wä- re. Zudem dürfte man zumindest annehmen, dass der Beschwerdeführer diesfalls Blumen mit sich geführt hätte, was aber nicht der Fall war. Darüber hinaus waren die Angaben der Beschuldigten auch zum Datum ihrer Einreise und zu ihrem Über- nachtungsort teilweise widersprüchlich – dies sowohl untereinander aber auch im Vergleich zu den polizeilichen Feststellungen. So haben die polizeilichen Abklärun- gen namentlich ergeben, dass die Beschuldigten nicht wie behauptet teilweise im Auto, sondern seit dem 5. Februar 2020 im M.________ Guest House übernachtet haben. Stark negativ ins Gewicht fällt schliesslich, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland zur Verhaftung ausgeschrieben war. Dieser kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspoli- zei Zürich aufgrund eines gleich gelagerten Tatvorwurfs, nämlich dem Aufbrechen eines Automaten, gesucht wurde. Demnach bestand einerseits im Kanton Zürich ein dringender Verdacht auf Diebstahl, andererseits deutet der sehr ähnliche Mo- dus operandi darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch als Täter der hier zu un- tersuchenden Diebstähle in Frage kommt. Dies gilt auch für den Tatvorwurf im Zu- sammenhang mit dem Spital Thun. So ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhal- ten, dass gemäss Anzeigerapport vom 11. Februar 2020 zur Gruppe nicht nur ein Mann um die 50 Jahre, sondern auch zwei bis drei 30-40-jährige Männer gehört hätten. Die Beschreibung der Auskunftspersonen schliesst den Beschwerdeführer somit, auch wenn er etwas jünger ist, nicht zwingend aus. Ausserdem ist nirgends davon die Rede, dass es sich auch beim Geld, das in seinen Effekten gefunden wurde, nur um Münzgeld handelt. Die Tatsache, dass aus dem Automaten im Per- sonalrestaurant des Spitals Thun nur Notengeld entwendet worden war, spricht al- so nicht gegen eine Beteiligung des Beschwerdeführers. Ob der Tatverdacht dies- bezüglich als dringend eingestuft werden kann, kann aufgrund der anderen im Raum stehenden Tatvorwürfe offen gelassen werden. Alles in allem bestanden im Zeitpunkt der Haftanordnung, in dem im Übrigen weni- ger strenge Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen sind als im weiteren Ver- lauf des Verfahrens, genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Be- schwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an verschiedenen Diebstählen von Automatengeld beteiligt haben könnte. 4.7 Ergänzend dazu hat die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren verschiedene zusätzliche Unterlagen eingereicht. Solche erstmals geltend gemachten, haftrele- vanten Noven können im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Die mit vol- ler Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz hat die Haftgründe aufgrund der ak- tuell relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachver- halts, der vor erster Instanz bekannt war (Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2). Die ent- sprechende Eingabe der Staatsanwaltschaft mitsamt Beilagen wurde dem Be- schwerdeführer am 25. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Er hatte somit die Möglichkeit, im Rahmen seiner Replik dazu Stellung zu beziehen und sein 7 rechtliches Gehör wahrzunehmen. Die zusätzlich eingereichten Unterlagen der Staatsanwaltschaft können im Beschwerdeverfahren folglich berücksichtigt werden. 4.8 Im Berichtsrapport vom 21. Februar 2020 ist zunächst der Eingang der anonymen Meldung beschrieben: Am 10. Februar 2020 habe die Kantonspolizei Bern einen Hinweis aus Deutschland erhalten, wonach sich vier Männer mit einem Toyota Co- rolla, Kennzeichen O.________ in der Schweiz aufhalten würden. Diese Personen seien für viele Diebstähle verantwortlich und wollten weitere Diebstähle begehen. Ihre Unterkunft sei das M.________ Guest House in N.________. Als die Polizei sich zum Guest House begeben habe, habe man das genannte Fahrzeug dort fest- stellen können. Im Verlaufe des Morgens seien vier Personen (die vier Beschuldig- ten) eingestiegen. Kurz darauf habe man die Vier einer Kontrolle unterziehen kön- nen. Weitere Abklärungen beim Unternehmen Europcar hätten ergeben, dass der Toyota vom Beschwerdeführer angemietet worden sei. Laut Abklärungen beim Grenzwachtkorps habe das Fahrzeug am 5. Februar 2020, 10:36 Uhr, in Riehen die Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz passiert. Von den Verkehrs- überwachungssystemen der Kantonspolizei Bern sei es in der Region im deliktsre- levanten Zeitraum dann mehrfach erfasst worden. Dem Berichtsrapport ist sodann zu entnehmen, dass laut Abklärungen beim M.________ Guest House von den vier Beschuldigten am 5. Februar 2020 dort ein Zimmer bezogen worden sei. Gebucht worden sei das Zimmer vom Beschwerdeführer und zwar bis am 10. Februar 2020. Weiter wird auf Anzeigerapporte der Kantonspolizei Waadt in der Beilage verwie- sen, wonach die angehaltene Gruppierung für insgesamt vier ungeklärte Delikte in Ecublens, Prangins, Lausanne und Genf in Frage kommen könnte. Zudem seien im Kanton Waadt für die Zeit vom 1. bis 19. Februar 2020 17 Objekte bekannt, in de- nen Geld aus Selecta Automaten entwendet worden sei. Ein Mitbeschuldigter des Beschwerdeführers, D.________, komme aufgrund ausgewerteter Natelstandorte für mehrere dieser Diebstähle in Frage. Im Berichtsrapport wird sodann berichtet, dass im Zimmer der vier Beschuldigten im M.________ Guest House, im Toyota Corolla sowie im Portemonnaie des Beschwerdeführers eine grosse Menge Schlüssel hätten festgestellt werden können. Gemäss Nachfrage bei den Unter- nehmen Selecta und Dallmayr handle es sich dabei um Originale oder Kopien, die zum Öffnen von Automaten verwendet würden (Fotoblätter in der Beilage). Erwähnenswert sind ausserdem die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Be- richte der Kantonspolizei Zürich vom 31. Mai und 22. Juni 2016. Diesen kann ent- nommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines DNA-Hits (vgl. dazu den Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Juni 2016) verdächtigt wird, am 21. März 2016 in einem öffentlich zugänglichen Gebäude der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) einen Karten- Aufwertungsautomaten aufgebrochen und dabei Deliktsgut von CHF 1‘320.00 ent- wendet und einen Sachschaden von CHF 3‘000.00 verursacht zu haben. Ebenfalls aufgrund eines DNA-Hits wird der Beschwerdeführer verdächtigt, am 24. oder am frühen Morgen des 25. April 2016 einen Selecta-Automaten im Kan- tonsspital Uri aufgebrochen zu haben. Er soll Münzgeld in der Höhe von CHF 150.00 entwendet und einen Sachschaden von CHF 1‘000.00 verursacht ha- ben (vgl. dazu den Bericht der Kantonspolizei Uri vom 20. Juni 2016. 8 4.9 Aus den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen zeigt sich zunächst, dass die im Haftantrag präsentierten belastenden Indizien allesamt durch polizeili- che Abklärungen gestützt werden. Hervorzuheben sind ausserdem die von der Po- lizei getätigten Ermittlungen zu den im Hotelzimmer, im verwendeten Fahrzeug und im Portemonnaie aufgefundenen Schlüsseln. Die Tatsache, dass es sich dabei um Schlüssel zum Öffnen von öffentlich zugänglichen Snack- und Kaffeeautomaten handelt, stellt ein den Beschwerdeführer stark belastendes Indiz dar. Hinzu kom- men die erwähnten DNA-Hits, die den Beschwerdeführer ebenfalls stark belasten. Hierbei ist anzumerken, dass bezüglich des Diebstahls im Kantonsspital Uri, soweit im Haftprüfungsverfahren beurteilbar, alles andere als klar ist, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers sich einzig auf ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bezog. Damit steht auch noch nicht fest, dass es aufgrund des vom Kantonsspital zurück- gezogenen Strafantrags definitiv an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Für die Be- urteilung des dringenden Tatverdachts ist der Vorfall in Uri somit durchaus zu berücksichtigen. Damit hat sich der dringende Tatverdacht auf mehrfache Bege- hung von Diebstählen aus verschiedenen Automaten innert kurzer Zeit verdichtet. Daran ändert auch nichts, dass er sich in Bezug auf einen Vorfall, nämlich denjeni- gen vom 6. Februar 2020 an der Weltpoststrasse in Bern, eher entkräftet hat, in- dem der Beschwerdeführer von den Auskunftspersonen auf der vorgelegten Foto- verweisung nicht erkannt wurde. Offen kann auch bleiben, ob die Aufzeichnungen der Verkehrsüberwachungssysteme verwertbar sind und inwieweit der Beschwer- deführer mit den Diebstählen im Kanton Waadt in Verbindung gebracht werden kann. Der dringende Tatverdacht auf Begehung oder Beteiligung an verschiedenen Diebstählen von Geld aus Automaten ist unabhängig davon zu bejahen. 5. Verhältnismässigkeit 5.1 Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit beanstandet der Beschwerdefüh- rer, es seien nur gerade drei Aufbrüche von Automaten Verfahrensgegenstand. Sowohl die Deliktssummen als auch der Sachschaden seien dabei gering. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien sei – wenn überhaupt – nur eine sehr geringe Strafe zu erwarten. Selbst wenn die vorgeworfenen Taten begangen worden wären, was be- stritten werde, lägen Bagatelldelikte vor, welche die Anordnung von Untersu- chungshaft nicht rechtfertigen würden. Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer Vater zweier Kinder im jungen Alter sei und offenbar auch seine Lebenspartnerin und Mutter der Kinder in Untersuchungshaft versetzt worden sei. Für die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe sei die Untersuchungshaft daher in jedem Fall unverhältnismässig. 5.2 Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die angeordnete Massnahme, hier die Untersuchungshaft, geeignet, erforderlich und zumutbar sein muss. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass eine Person nicht übermässig lange in Haft gehalten werden darf. Eine übermässige Haftdauer liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dies ergibt sich aus Art. 212 Abs. 3 StPO. Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstre- cken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der 9 freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2). 5.3 Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass beim zur Diskussion stehenden Deliktsbetrag, nämlich bereits aufgrund der bei der Hausdurchsuchung gefundenen CHF 6‘271.30, nicht mehr von einer kleinen Deliktssumme gesprochen werden könne. Zudem deutet die derzeitige Be- weislage auf eine wiederholte Tatbegehung hin. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, der bekanntlich zusammen mit drei weiteren Perso- nen, unter anderem seiner Lebenspartnerin, verhaftet wurde, bandenmässig ge- handelt hat. Diesfalls käme die erhöhte Strafandrohung von Art. 139 Ziff. 3 StGB (Mindeststrafe von sechs Monaten) zum Tragen. Die angeordnete Untersuchungs- haft wurde auf die kurze Dauer von einem Monat beschränkt. Damit liegt sie nicht in der Nähe der aufgrund der jetzigen Verdachtslage zu erwartenden Freiheitsstra- fe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder im Alter von sieben und neun Jahren hat, vermag die Verhältnismässigkeit der Haft nicht zu erschüt- tern. Zwar stellt die Haftanordnung für die familiäre Situation zweifellos eine starke Belastung dar, dies vor allem deshalb, weil seine Partnerin und Mutter der Kinder ebenfalls verhaftet worden ist. Ob die Haftanordnung gegenüber der Kindsmutter rechtens war, wird in einem separaten Verfahren beurteilt. Dank der Unterstützung der Schwiegermutter ist für die Kinder jedenfalls gesorgt (Anhörung des Beschwer- deführers durch das Zwangsmassnahmengericht vom 14. Februar 2020 S. 3 Z. 11). Dem Beschwerdeführer und der Familie ist es zuzumuten, sich bis am 10. März 2020 weiterhin entsprechend zu organisieren. Das Verhältnismässigkeits- prinzip wird mit der angeordneten Untersuchungshaft nicht verletzt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Untersuchungshaft entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auf einen dringenden Tatverdacht stützt und sich als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde wird abgewiesen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 1‘500.00. 8. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident R.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft H.________, 2. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident (i.V.): Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11