7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde als durch Rückzug erledigt und als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung ausgerichtet.