7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wobei im Beschwerdeverfahren praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat. Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Der Beschwerdeführer liess sich im Beschwerdeverfahren nicht durch seinen amtlichen Anwalt vertreten. Entschädigungswürdige Nachteile sind ihm nicht entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.