So ergibt sich aus der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht, dass oder inwiefern diese Umstände für die Beurteilung der Beweisanträge kausal gewesen sind. Zudem war die aktuell zuständige Staatsanwältin bereits zu Beginn der Untersuchung mit dem Fall betraut, weshalb dieser für sie zumindest nicht gänzlich neu war. Der Stillstand von acht Monaten ist mit dem Verbot der Rechtsverzögerung unvereinbar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4 sowie Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 17 444 vom 31. Januar 2018 E. 3.3 und BK 18 490 vom 15. Januar 2019 E. 4.2, je mit Hinweisen).