Auch mit Blick auf den Umfang und die Komplexität der Beweisanträge bzw. deren Beurteilung ist nicht erklärbar, dass nicht schon viel früher über die Beweisanträge entschieden worden ist. Die allenfalls hohe Geschäftslast sowie der Umstand, dass es zu mehreren Handwechseln kam und der Beschwerdeführer teilweise auch sehr umfangreiche Eingaben machte, kann diesen Stillstand des Verfahrens nicht rechtfertigen. So ergibt sich aus der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht, dass oder inwiefern diese Umstände für die Beurteilung der Beweisanträge kausal gewesen sind.