Bei diesen Vorkehrungen der Staatsanwaltschaft im Dezember 2019 handelt es sich einzig um Nachfragen, die schon viel früher hätten erfolgen können und keine weiteren Abklärungen generierten oder massgeblichen Einfluss auf die Abweisung oder Gutheissung der Beweisanträge hatten. Auch mit Blick auf den Umfang und die Komplexität der Beweisanträge bzw. deren Beurteilung ist nicht erklärbar, dass nicht schon viel früher über die Beweisanträge entschieden worden ist.