___ (vgl. Aktennotiz vom 9. Dezember 2019 [nachträglich verurkundet am 18. Februar 2020]). Zudem ergibt sich aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2019, dass sich betreffend Beizug sämtlicher E-Mails des Beschwerdeführers noch Unklarheiten ergaben und die Staatsanwaltschaft diesbezüglich noch um eine Rückmeldung des Beschwerdeführers ersuchte. Bei diesen Vorkehrungen der Staatsanwaltschaft im Dezember 2019 handelt es sich einzig um Nachfragen, die schon viel früher hätten erfolgen können und keine weiteren Abklärungen generierten oder massgeblichen Einfluss auf die Abweisung oder Gutheissung der Beweisanträge hatten.