6 den hat. Wie sich aus den Akten ergibt, erfolgte in dieser Zeitspanne einzig eine Nachfrage bei K.________ (Kantonspolizei) betreffend die vom Beschwerdeführer angefertigte Skizze im Zusammenhang mit dem Beweisantrag Ziffer 6.1 vom 5. Februar 2019. Offenbar kam es diesbezüglich zu einem Missverständnis betreffend der Rückmeldung von K.________ (vgl. Aktennotiz vom 9. Dezember 2019 [nachträglich verurkundet am 18. Februar 2020]).