6. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Teil der Replik kann mit Blick auf diesen Verfahrensgang nicht gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft seit der Editionsverfügung vom 5. September 2017 bis zum 2. März 2020 untätig geblieben ist. Es trifft aber zu, dass die Staatsanwaltschaft nach den Einvernahmen vom 9. Mai und 24. Juni 2019 – welche mit Blick auf die Beantwortung der Beweisanträge sinnvollerweise abzuwarten waren – erst am 2. März 2020 über die am 5. Februar und 27. Juni 2019 gestellten Beweisanträge entschie-