Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 wies Fürsprecher D.________ darauf hin, dass über die gestellten Beweisanträge noch nicht entschieden worden sei. Am 17. Februar 2020 reichte dann der Beschwerdeführer selbständig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein. Die Staatsanwältin informierte am 18. Februar 2020 Fürsprecher D.________, dass die Beweisanträge zeitnah behandelt werden sollten, was schliesslich mit Verfügung vom 2. März 2020 geschah.»