In den Eingaben vom 19. September und 11. November 2019 rief Fürsprecher D.________ in Erinnerung, dass die Beweisanträge noch nicht behandelt worden seien. Am 5. Dezember 2019 teilte die Staatsanwältin Fürsprecher D.________ mit, dass Abklärungen hinsichtlich der von ihm gestellten Beweisanträge am Laufen seien. Sie wies zudem darauf hin, dass Unklarheiten hinsichtlich der Ausführungen im Schreiben vom 5. Februar 2019 bestünden, woraufhin Fürsprecher D.________ eine bislang nicht erfolgte Rückmeldung in Aussicht stellte.