Es erfolgte am 11. Februar 2019 die erneute Vorladung des Beschwerdeführers und des Beschuldigten zur Einvernahme vom 9. Mai 2019. Der verfahrensleitende a.o. Staatsanwalt informierte Fürsprecher D.________, dass über die von ihm gestellten Beweisanträge voraussichtlich nach diesen Einvernahmen entschieden werde (Verfügung vom 12. Februar 2019). Am 6. Mai 2019 holte der a.o. Staatsanwalt bei der Polizei im Zusammenhang mit einem von Fürsprecher D.________ gestellten Beweisantrag zusätzliche Erkundigungen ein. Die Polizei stellte eine Rückmeldung in Aussicht.