Am 24. Juli 2018 wurden der Beschwerdeführer und der Beschuldigte zwecks Einvernahme vom 15. Oktober 2018 vorgeladen. Diese Einvernahmen mussten kurzfristig abgesetzt werden, da Rechtsanwalt J.________ aus dem Mandat als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers entlassen wurde 5 (Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. September 2018 sowie Verfügung vom 9. Oktober 2018). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Äusserung zur künftigen Verbeiständung zweifach verlängert (Verfügungen vom 13. November und 3. Dezember 2018).