Wie ausgeführt, ist es nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens zu beurteilen, ob ein Anwalt hätte anwesend sein müssen. Jedenfalls ist die staatsanwaltliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2019 keine Wiederholung seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2017. Es handelt sich einzig um eine weitere Einvernahme, welche nach Eröffnung des Strafverfahrens und dem Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse üblicherweise stattfindet. Es kann daher keine Rede davon sein, dass mit der Wiederholung der Einvernahme zwei Jahre gewartet worden sei.