Es handelt sich nicht um einen vergleichbaren Fall. Zudem geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um die Würdigung der bisher erhobenen Beweise bzw. die Erforschung der materiellen Wahrheit, sondern einzig und allein darum, ob sich die bisherige Dauer des Strafverfahrens unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2017 ohne Beisein eines Anwaltes polizeilich einvernommen. Wie ausgeführt, ist es nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens zu beurteilen, ob ein Anwalt hätte anwesend sein müssen.