Jedenfalls ist die Zeitdauer vom 29. Juni 2017 (Strafanzeige) bis zur Einvernahme des Beschuldigten am 14. Dezember 2017 nicht zu beanstanden, zumal in diesem Zeitraum Ermittlungshandlungen (Edition der Pflegedokumentation/Eruierung der mutmasslichen Täterschaft und eine Einvernahme des Beschwerdeführers) stattfanden. Auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2008 vom 14. Juli 2008 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich nicht um einen vergleichbaren Fall.