Diese Erklärung erfolgte einzig vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft dem N.________(Spital) untersagt hatte, die beschuldigte Person oder andere Dritte zu orientieren (Ziffer 4 der Verfügung vom 5. September 2017). Jedenfalls ist die Zeitdauer vom 29. Juni 2017 (Strafanzeige) bis zur Einvernahme des Beschuldigten am 14. Dezember 2017 nicht zu beanstanden, zumal in diesem Zeitraum Ermittlungshandlungen (Edition der Pflegedokumentation/Eruierung der mutmasslichen Täterschaft und eine Einvernahme des Beschwerdeführers) stattfanden.