_ des N.________(Spital) Kenntnis von der Täterschaft gehabt haben soll. Solches ergibt sich jedenfalls nicht aus der Aktennotiz vom 6. September 2017. Daraus geht einzig hervor, dass es aufgrund von Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber unzähligen Personen im N.________(Spital) allgemein bekannt war, dass er solche Vorwürfe erhoben hatte. Diese Erklärung erfolgte einzig vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft dem N.________(Spital) untersagt hatte, die beschuldigte Person oder andere Dritte zu orientieren (Ziffer 4 der Verfügung vom 5. September 2017).