4 5. Oktober 2017. Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten fand schliesslich am 14. Dezember 2017 statt. Zwar erwähnte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 3. Juli 2017 und in seinem Strafantrag den Namen «I.________» und es war bekannt, dass dieser Pfleger im N.________(Spital) arbeitete. Dies allein ermöglichte aber noch keine ausreichende Identifizierung des mutmasslichen Täters. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft aufgrund des Telefonats mit M.________ des N.________(Spital)