auch zum Folgenden). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Urteil 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.1 Der Beschwerdeführer erschien am 29. Juni 2017 bei der Polizei und meldete, er sei im April 2017 im N.________(Spital) sexuell genötigt worden. Am 3. Juli 2017 erfolgte die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers.