3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die zuständige Staatsanwältin habe seit dem 4. Juli 2017 Kenntnis vom Vorfall. Von der Tat bis zur polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten am 14. Dezember 2017 seien neun Monate vergangen, dies obwohl unverzüglich Ermittlungen hätten eingeleitet werden müssen. Mit seiner erneuten, delegierten Einvernahme (des Beschwerdeführers) sei 3 zwei Jahre zugewartet worden. Insbesondere sei über seine am 5. Februar und 27. Juni 2019 gestellten Beweisanträge erst am 2. März 2020 entschieden worden.