Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die einzelnen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zu überprüfen und zu beurteilen. Diese Rügen bzw. die sich allenfalls daraus ergebenden Rechtsfolgen sind zunächst bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Somit geht es ausschliesslich um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung begangen hat.