Darüber kann die Beschwerdekammer in diesem Stadium des Verfahrens nicht entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer konkrete Verfahrenshandlungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft beanstandet (vgl. Aufzählung der Generalstaatsanwaltschaft, S. 2-4), kann ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden bzw. ist diese unbegründet. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die einzelnen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zu überprüfen und zu beurteilen.