2.3 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prüfung der Beweisanträge bzw. Überprüfung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2020 oder der bisherigen Ermittlungsergebnisse. Es ist und bleibt die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, das Verfahren entweder mit einer Einstellung oder Anklage abzuschliessen. Darüber kann die Beschwerdekammer in diesem Stadium des Verfahrens nicht entscheiden.