Eine entsprechende Weisung durch die Beschwerdekammer hat sich erübrigt. Der Beschwerdeführer hat aber immer noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegt. In diesem Zusammenhang wird u.a. auch beurteilt werden, ob zwischen den Beweisanträgen und dem Entscheid darüber allenfalls zu viel Zeit vergangen ist. 2.3 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prüfung der Beweisanträge bzw. Überprüfung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2020 oder der bisherigen Ermittlungsergebnisse.