Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Staatsanwaltschaft erst durch das vorliegende Beschwerdeverfahren dazu veranlasst gesehen hat oder nicht. Dies hat, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Teil seiner Replik, keinen Einfluss auf die Frage der Gegenstandslosigkeit. Entscheidend ist einzig, dass die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Verfügung erlassen hat und sie damit dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen ist. Eine entsprechende Weisung durch die Beschwerdekammer hat sich erübrigt.