Die Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden. Wie die Replik des Beschwerdeführers zeigt, ist er damit nicht einverstanden. Er rügt eine Verletzung von Treu und Glauben und erachtet das Vorgehen der Staatsanwaltschaft (Erlass der Verfügung betreffend Beweisanträge während hängigem Beschwerdeverfahren) als unzulässig. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Unabhängig vom laufenden Beschwerdeverfahren ist es der Staatsanwaltschaft gestattet, über die Beweisanträge zu entscheiden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Staatsanwaltschaft erst durch das vorliegende Beschwerdeverfahren dazu veranlasst gesehen hat oder nicht.